Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Arbeitsprozesse organisieren,
Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten,
Entgeltabrechnungen durchführen,
Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen,
die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen,
Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten,
Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und
mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
digitale Geschäftsprozesse umsetzen und
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten.
Fundstelle(n):
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GAAAJ-22519