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IWB Nr. 18 vom

Die Lieferungsarten zur Übermittlung eines DAC6-Datensatzes

Christopher Plöger und Martin J. Chwalek

Intermediäre und u. U. auch Nutzer grenzüberschreitender Steuergestaltungen i. S. von § 138d Abs. 2 AO haben diese gem. § 138f Abs.1 AO nach Maßgabe der § 138f, § 138h AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz i. S. des § 138f Abs. 3 AO an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Hierzu stehen als Kanäle das BZSt Online Portal (BOP) sowie die elektronische Massendatenübermittlung (ELMA) zur Verfügung.

I. Lieferungsarten zur Übermittlung des DAC6-Datensatzes

1. Gesamt-, Teil- und Nachlieferungen

Den gesetzlich normierten Grundfall zur Übermittlung eines DAC6-Datensatzes stellt die sog. Gesamtlieferung dar, d. h. eine Mitteilung von obligatorischen und ggf. optionalen personen- und gestaltungsbezogenen Angaben zur Steuergestaltung durch den Datensender. Einen besonderen Fall der Gesamtlieferung stellt die sog. Folgelieferung von marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen dar; eine solche liegt vor, wenn ein Intermediär bereits erstmalig eine Lieferung zu einer marktfähigen Gestaltung (eine sog. Initiallieferung) übermittelt hat und nunmehr weitere Angaben zu dieser erfolgen.

Soll eine grenzüberschreitende Steuergestaltung durch den ...