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IWB Nr. 18 vom Seite 705

Die Lieferungsarten zur Übermittlung eines DAC6-Datensatzes

Anwendungsbereich, Merkmale und Unterschiede

Christopher Plöger und Martin J. Chwalek

Intermediäre und u. U. auch Nutzer grenzüberschreitender Steuergestaltungen i. S. von § 138d Abs. 2 AO haben diese nach Maßgabe von § 138f und § 138h AO an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Mitteilungen haben zu diesem Zweck laut § 138f Abs. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz i. S. des § 138f Abs. 3 AO sowie über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Mitteilungen in technischer Hinsicht durch unterschiedliche Arten von Lieferungen übermittelt werden können, die wiederum verschiedene Anwendungsbereiche und Voraussetzungen haben. Der vorliegende Beitrag stellt diese vor und beleuchtet dabei ihre Merkmale bzw. Unterschiede.

Kernaussagen
  • DAC6-Mitteilungen sind unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes auf elektronischem Wege über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Näheres hierzu erläutern Schreiben des BMF. Das BZSt bietet im Internet Hilfestellung an (Datensatzbeschreibung und Kommunikationshandbuch).

  • Die inhaltlichen Anforderungen an die durch den DAC6-Datensatz zu übermittelnden Angaben werden durch § 138f Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 und § 138h Abs. 2 AO bestimmt; Erläuterungen hierzu enthält das BMF-Schreiben zur Anwendung der nationalen DAC6-Vorschriften.

  • In technischer Hinsicht ist bei Übermittlung eines DAC6-Datensatzes zwischen mehreren Arten von Lieferungen zu differenzieren, je nachdem, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Übermittlung erfolgen soll. Das Kommunikationshandbuch des BZSt hält hierzu detaillierte Erläuterungen bereit.