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Arbeitszeitrecht | Bemessung eines Nachtarbeitszuschlags
Die Arbeitsvertragspartein haben bei der Festlegung des vom Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Nachtarbeitszuschlags einen Beurteilungsspielraum. Der Zuschlag muss nicht in Form eines Vomhundertsatzes des Stundenlohns vereinbart werden; er kann auch pauschaliert werden. Das setzt voraus, dass zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe ein Bezug hergestellt wird. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der „durch die Höhe des Lohns„ u. a. Zuschläge für geleistete Nachtarbeit sowie Schichtarbeit „mitumfasst und abgegolten„ sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Arbeitet der Arbeitnehmer im Dreischichtbetrieb und leistet er jede dritte Woche Nachtarbeit, ist regelmäßig ein Zuschlag von 25 v. H. des Stundenlohns angemessen i. S. von § 6 Abs. 5 ArbZG ().