DBA Niederlande Artikel 22 i.d.F. für 2017
Kapitel IV: Vermeidung der
Doppelbesteuerung
Artikel 22 Vermeidung der
Doppelbesteuerung
Nichtamtlicher Hinweis:
Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 1.12.2015 in Kraft getretenen
Fassung (BGBl 2015 II S. 1674) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v.
11.1.2016 (BGBl 2016 II S. 868) geändert worden, welches am 31.12.2016 in Kraft
getreten ist (BGBl 2016 II S. 1352). Das Abkommen ist in dieser Fassung
anzuwenden ab 1.1.2017.
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich der Niederlande
–
von dem Wunsch geleitet, ihre
beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre
Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende
Steuererhebung zu gewährleisten,
in der Absicht, die jeweiligen
Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen
wie auch Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung
verminderte Besteuerungen vermieden werden –
sind wie folgt
übereingekommen: