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PrüfbV (bis 2014) § 28

Abschnitt 5: Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1: Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)

§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

Auf Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl I S. 607) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 20 Absatz 4 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3089) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Nummer 3 und 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl I S. 748) und § 1 Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl I S. 2605), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank: